Systemanalyse

Studienordnung

(Quelle: studienführer 1988/89 der Hochschule Bremerhaven)

 

4.2.2 Studiengang Systemanalyse

 

Studium zum Diplom-Ingenieur im Studiengang Systemanalyse

Das Studium ist gegliedert in das allgemeine Grundstudium und das Hauptstudium. Die Studiendauer beträgt mindestens 6 Semester und schließt mit der Diplom-Prüfung ab.

Ziel des Studiums ist es, dem Studenten durch eine wissenschafts-, praxis- und anwendungsbezogene Ausbildung Qualifikationen in bezug auf die Entwicklung und Anwendung von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik zu vermitteln, die ihn befähigen, die Tätigkeiten eines Diplom-Ingenieurs für Systemanalyse wahrzunehmen. Der Student soll dabei lernen, problemorientiert, fächerübergreifend und unter Einbeziehung gesellschaftlicher Fragestellungen zu arbeiten.

Lehre und Studium sollen die fachlichen Methoden zur technischen und konzeptionellen Systemanalyse sowie zur Ökonomie, Informationstechnikanwendungen und -auswirkungen vermitteln.

Studienziel ist Erlernen der Fähigkeit, die Zusammenhänge zwischen Systemanalyse, Systemimplementierung und Informationstechnikanwendungen einerseits und den daraus resultierenden Auswirkungen auf Betrieb, Arbeit und Gesellschaft zu erkennen und Entscheidungen für das eigene Handeln fachlich fundiert treffen zu können.

Mit der Durchführung von Projekten sollen durch die Verbindung von Theorie und Praxis die vermittelten Inhalte und Methoden zu einer berufspraktischen Qualifikation umgesetzt werden.

 

Berufsmöglichkeiten und Einsatzgebiete:

Die angesprochene Vorgehensweise soll als Wahlmöglichkeit alternativ in den Anwendungsgebieten Dienstleistung, Verwaltung oder Produktion an Projekten erprobt und angewandt werden. Entsprechend zu diesen drei genannten Studienschwerpunkten bestehen Einsatzmöglichkeiten für den Diplom-Ingenieur für Systemanalyse in funktionsspezifischen Bereichen wie z. B. Marketing/Vertrieb, Fertigung, Materialwirtschaft und Einkauf, Logistik, Verkauf, Unternehmensplanung, Finanzierungen, Investitionen, Rechnungswesen, Personalwesen, innerbetriebliche Dienstleistungen, verwaltungsspezifische Aufgaben, Produkt-Entwicklung, Beratung beim EDV-Einsatz.

 

Fachhochschulreife

Hochschulreife

ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand

3-monatiges Praktikum im kaufmännischen Bereich oder Datenverarbeitung oder Verwaltung oder Technik.

6 Semester Fachhochschule

(Diplomvorprüfung nach 3 Semestern Grundlagenstudium)

Diplomprüfung

Diplomierung

Diplom-Ingenieur im Studiengang Systemanalyse

 

Aufbau des Studiums Systemanalyse

 

1. Pflichtveranstaltungen

  1. Grundstudium
  2. Hauptstudium

 
SWS = Semesterwochenstunden

Veran-
staltungs-
Nr.

Pflichtveranstaltung

Semester
1.

SWS

 
2.

SWS

 
3.

SWS
 

Englisch

 

2

2

010 S

Mathematik

6

   

021 S

Physik (Elektronik)

2

   

751 S

Ausgewählte OR-Verfahren

 

2

2

752 S

Kontrollstrukturen

4

   

753 S

Angewandte Graphen-Theorie

 

2

2

727 S

Logischer Entwurf

   

4

703 S

Aufbau und Wirkungsweise von Rechnern

2

3

 

702 S

Datenstrukturen

2

4

2

713 S

Algorithmen und Programmierung

3

4

4

101 S

Betriebswirtschaftslehre

3

4

4

731 S

Informationstechnikanwendungen und -auswirkungen

3

4

4

Summe

 

25

25

24

 

Veran-
staltungs-
Nr.

Pflichtveranstaltung

Semester
4.

SWS

 
5.

SWS

 
6.

SWS
 

1. Bereich
Technische Systemanalyse

     

705 S

Software-Engineering

4

   

713 S

Algorithmen und Programmierung

 

4

 

706 S

Datenbanken und Informationssysteme

   

4

 

2. Bereich
Konzeptionelle Systemanalyse

     

729 S

Konzeptionierung

4

   

726 S

Spezifikationswerkzeuge

 

4

 

725 S

Modellierung und Simulation

   

4

 

3. Bereich
Ökonomie / Informationstechnik-anwendungen und -auswirkungen

     

127 S

Betriebswirtschaftslehre

2

2

2

156S

Informationstechnikanwendungen und -auswirkungen

 

2

2

735 S

Datenschutz und Datensicherung I

     

940 S

4. Projekt

6

6

 
 

5. Wahlpflicht (siehe 2. Wahlpflichtveranstaltungen)

6

4

4

950 S

6. Diplomarbeit

   

6

Summe

 

24

22

22

 

2. Wahlpflichtveranstaltungen im Hauptstudium / Schwerpunkt

Veran-

staltungs-

Nr.

Wahlpflichtveranstaltungen

Semester

1.

SWS

 

2.

SWS

 

3.

SWS

 

4.

SWS

 

5.

SWS

 

6.

SWS

 

1. Bereich
Technische Systemanalyse

      

713S

Spezielle Kapitel zu Algorithmen und Programmierung

   

4

  

707S

Betriebssysteme und Systemprogrammierung

     

4

708S

Datenfernübertragung und Rechnernetze

    

2

 
 

Graphische Datenverarbeitung

   

4

  
 

2. Bereich
Konzeptionelle Systemanalyse

      

015 S

Spezielle Kapitel der Statistik

   

2

  

724 S

Methoden der Projektdurchführung

   

2

  

755S

Entscheidungslehre

    

2

 

754S

Prognoseverfahren

     

2

 

Informationssysteme

      

732 S

- Dienstleistung

   

2

  

733S

- öffentliche Verwaltung

    

2

 

734S

- Produktion

     

2

 

3. Bereich
Ökonomie / Informationstechnikanwendungen und -auswirkungen

      

128S

Spezielle BWL

   

2

  

113S

Volkswirtschaftslehre

    

2

 

735S

Datenschutz und Datensicherung II

    

2

 

173S

Arbeitswissenschaften

    

2

 

732S

Neue Kommunikations- und Informationstechniken

    

2

 

739S

Kolloquium Berufspraxis

   

2

  

182S

Technik- und Informationstechnik-Geschichte

     

2

216S

Arbeitsrecht

     

2

Es sind insgesamt 7 Wahlpflichtfächer zu wählen, aus jedem der 3 Bereiche mindestens 2.

 

    Unsere Dozenten

  • Bartel (SW-Werkzeuge)
  • Beisenherz (OR-Verfahren)
  • Prof. Dr.-Ing. Fevzi Belli
  • Prof. Dr. Carsten Boll
  • Bucklev (Englisch)
  • Czuchra (A+P)
  • Prof. Dr. Ernst Debusmann
  • Dear (Englisch)
  • Deharde (Englisch)
  • Prof. Dr. Edgar Einemann
  • Prof. Ing. Horst Haltof
  • Hayek (Projektdurchführung und -management)
  • Heidemann (DFÜ + Rechnernetze)
  • Ralf Hess (High Soft Tech)
  • Jänig (BWL/VWL?)
  • Dr. Eberhard Kiesche (BWL)
  • E. Koch (Projekt Hochregallagersimulation)
  • Prof. Dr.  Günter Matthiessen (Logik, Datenbanken, Modula-2,...)
  • Bernhard Nuß (Mathe, spez. Statistik)
  • Roskosch
  • Dipl-Ing. Harald Schneider ( ehem. von High Soft Tech)
  • Schultz (Graphentheorie)
  • Seetzen (BWL)
  • Prof. Dr.-Ing. Volker Speidel
  • Taube (graph. DV)
  • Dipl-Ing. Hansjörg Troebner
  • Prof. Dr. Dieter Viefhues-Veensma
  • Volkmar (Projektdurchführung und -management)
  • Dipl-Ing. Wedel (Elektronik)
  • W. Wedler (Datenschutz + Datensicherheit)
  • Prof. Dr. Michael Ziegenbalg

 

 

Die Prüfungsordnung
Quelle: studienführer 1988/89 der Hochschule Bremerhaven

6.2 Ordnung der Diplomvorprüfung und Diplomprüfung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Systemanalayse

Vom 23. Mai 1985

Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst hat am 6. September 1985

gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 5 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1982 (Brem. GBl. S. 183-221-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15, Mai 1984 (Brem.GBl. S. 109), die nachstehende Ordnung der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Systemanalyse genehmigt.

I. Allgemeines

 

§ 1
Zweck der Prüfungen

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums im Studiengang Systemanalyse.

(2) Durch die nach dem erst en Studienabschnitt abzulegende Diplomvorprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat für das weitere Studium im Hauptstudium auf der Basis des erforderlichen Grundlagenwissens ein hinreichendes Verständnis für die fachspezifischen, wissenschaftlichen Methoden und Techniken sowie für den systematischen Zusammenhang des Fachs erworben hat.

(3) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat insbesondere im Hauptstudium die Fähigkeit zu wissenschaftlich begründeter, selbständiger, problemorientierter und fächerübergreifender Arbeit und die dafür erforderlichen Fertigkeiten und Fachkenntnisse erworben hat sowie die fachspezifischen Methoden beherrscht.

 

§ 2
Diplomgrad

Die Hochschule Bremerhaven verleiht dem Kandidaten nach bestandener Diplomprüfung den Hochschulgrad "Diplomingenieur"/"Diplom-Ingenieurin".In der Diplomurkunde ist auf Antrag der Studiengang Systemanalyse zu benennen.

 

§ 3
Studienzeit, Aufbau des Studiums, Prüfungsfristen

(1) Die Studienzeit beträgt sechs Semester.

(2) Die Diplomprüfung ist in der Regel nach einer Studiendauer von insgesamt sechs Semestern abzulegen. Die Diplomvorprüfung ist in der Regel nach einer Studiendauer von insgesamt drei Semestern abzulegen. Der Prüfungsausschuß hat alle Termine so zu organisieren, daß die Diplomprüfung spätestens zwei Monate nach dem Ende der Veranstaltungszeit des sechsten Semesters abgeschlossen werden kann.

 

§ 4
Allgemeine Verfahrensvorschriften,
Rechte und Pflichten der Beteiligten

(1) Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVlG) vom 15. November 1976 (Brem. GBl. S. 243-202-a-3) gelten für das Prüfungsverfahren die §§ 4 bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 BremVwVfG.

(2) Für das Zulassungsverfahren zur Prüfung gilt das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz ohne Einschränkung.

 

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er stellt die Gesamtnote fest und entscheidet danach über das Bestehen der Prüfungen. Er st für die Organisation und für weitere Aufgaben nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung zuständig.

2) Der Prüfungsausschuß besteht aus:

1. Dem Sprecher des zuständigen Fachbereichs als Vorsitzenden,
2. zwei Professoren des Studiengangs Systemanalyse, von denen einer zugleich stellvertretender Vorsitzender ist.
3
. zwei Studenten des Studiengangs Systemanalyse, die bei Beschlüssen über materielle Prüfungsentscheidungen in Einzelfällen nur beratende Stimmen haben,
4. einem Vertreter der mit Prüfungsangelegenheiten befaßten Verwaltungseinheit der Hochschule mit beratender Stimme.

Für jedes unter den Nummern 2 bis 3 genannte Mitglied ist ein Vertreter zu wählen. Die unter Nummer 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren 7ertreter werden für die Dauer von zwei Jahren, die unter Nummer 3 genannten Mitglieder und deren Vertreter werden für die Dauer von einem Jahr vom zuständigen Fachbereichsrat durch die Vertreter der jeweiligen Gruppe gewählt.

(3) Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus seinem Hauptamt, aus dem Studiengang oder aus der Studentenschaft der Hochschule aus, endet auch seine Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuß. Für ausscheidende Mitglieder und Stellvertreter nach den Nummern 2 und 3 sind unverzüglich Nachfolger zu wählen.

(4) Der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses; er wird hierbei von der Verwaltung der Hochschule unterstützt.

(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und ein Student anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Beschlußunfähigkeit wird der Prüfungsausschuß erneut zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen; er ist dann bei der Anwesenheit des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn darauf in der vorgehenden schriftlichen Einberufung hingewiesen worden ist. Stellt der Vorsitzende fest, daß eine Angelegenheit, in welcher der Prüfungsausschuß nichtbeschlossen hat, keinen Aufschub duldet, so entscheidet er im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Prüfungsauschuß muß in seiner nächsten Sitzung über die Entscheidung unterrichtet werden. Es soll sichergestellt werden, daß die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht durch hochschulinterne Termine an der Teilnahme gehindert sind.

(6) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind Protokolle zu fertigen. jedes Protokoll muß Angaben enthalten über den Ort und den Tag der Sitzung, die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder, den behandelten Gegenstand, die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse. Die Protokolle sind von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Die Verhandlungen des Prüfungsausschusses sind hochschulöffentlich, soweit nicht Einzelfälle zur Entscheidung anstehen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen sowie der Beratung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beizuwohnen.

 

§ 6
Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen werden

1. während des Studiums in Form von studienbegleitenden Leistungskontrollen gemäß § 62 Abs. 5 BremHG und

2. im Rahmen der Diplomprüfung (Prüfungen des Abschlußverfahrens) erbracht. Für jedes Studienfach wird ein Leistungsnachweis erteilt.

(2) Das Nähere ist im Anhang 1 dieser Ordnung geregelt.

 

§ 7
Studienbegleitende Leistungsnachweise

(1) Ein Leistungsnachweis ist erbracht, wenn das Mittel der ihm zugeordneten Leistungskontrollen mindestens die Note "ausreichend" (4,0) ausweist.

(2) Leistungskontrollen sind in die einzelnen Lehrveranstaltungen zu integrieren. Die Leistungskontrollen dienen als Nachweis, daß der Kandidat die in den jeweiligen Lehrveranstaltungen zu vermittelnden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat und dienen der Rückmeldung des Lernerfolges an Studenten und Lehrende.

(3) Leistungskontrollen werden erbracht in Form von

1. Hausarbeiten (H)

Mit der Hausarbeitsollen durch eine schriftliche Auseinandersetzung mit einem Thema, das im Zusammenhang mit der Lehrveranstaltung steht, unter Berücksichtigung der relevanten Literatur Fachkenntnisse und Fachverständnis nachgewiesen werden.

2. Referaten (R)

Durch ein Referat wird die Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit einem begrenzten Thema, das im Zusammenhang mit der Lehrveranstaltung steht, sowie die Fähigkeit zum mündlichen Vortrag nachgewiesen. Die wesentlichen Thesen des Referates sollten schriftlich dokumentiert sein.

3. Entwürfen bzw. Programmen (E)

Ein Entwurf bzw. ein Programm umfaßt die Bearbeitung einer Aufgabe aus dem Stoffzusammenhang mit der betreffenden Lehrveranstaltung in konzeptioneller und konstruktiver Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung planerischer Aspekte sowie der Darstellung der erarbeiteten Lösungen in einer für die berufliche Tätigkeit üblichen Weise.

4. Praktischen Versuchen (V)

Ein praktischer Versuch umfaßt die theoretische Vorbereitung, die Durchführung und die schriftliche Darstellung sowie die Angabe und kritische Würdigung der Ergebnisse. Umfang der Problemstellung, Gruppengröße und Bearbeitungsfristen richten sich nach Art und Umfang der betreffenden Lehrveranstaltungen.

5. Klausuren (K)

In der Klausur soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit mit definierten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden seines Faches er-. kennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Für Klausuren ist eine Zeit von mindestens 60 Minuten bis zu höchstens 240 Minuten einzuräumen. Die für die Bearbeitung zugelassenen Hilfsmittel sind anzugeben.

6. Kolloquien (M)

Bei Kolloquien in Form eines problemorientierten Prüfungsgesprächs soll der Kandidat nachweisen, daß er in dem Prüfungsfach Kenntnisse der in der jeweiligen Lehrveranstaltung angesprochenen Themen hat und einzelne, begrenzte Probleme analysieren sowie evtl. Lösungsmöglichkeiten aufzeigen kann. Kolloquien finden als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit höchstens fünf

Kandidaten statt. Sie werden von mehreren Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Sie sollen je Fach und Kandidat mindestens 15 und höchstens 45 Minuten betragen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse in den einzelnen Fächern des Kolloqiums sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der einzelnen Kolloquien ist dem Kandidaten im Anschluß an das Kolloqium bekanntzugeben. Der Prüfer ist verpflichtet, die Note zu begründen, wenn der Kandidat dies innerhalb von drei Werktagen beantragt.

7. Problematisierende Protokolle (P)

Schriftliche zusammenfassende Wiedergabe. Strukturierung und Problematisierung des Verlaufs und der Ergebnisse einer Lehrveranstaltung.

(4) Bei den unter Absatz 3 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Leistungskontrollen kann in Einzelfällen zur abschließenden Bewertung nur auf Wunsch des Studenten eine mündliche Überprüfung vorgenommen werden.

(5) Für die unter Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Leistungskontrollen kann der Kandidat Themen vorschlagen. Die Themen sollen auf die den jeweils verschiedenen Lernzielen der Lehrveranstaltung entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bezogen sein. Umfang der Studienleistungen und mit Ausnahme der Leistungskontrollarten nach Absatz 3 Nr. 5 bis 7 und im Rahmen der Regelungen der Anlage 1, auch Thema und Art der Studienleistungen, sollen in Absprache zwischen den zur Ausstellung von Leistungsnachweisen befugten Prüfern und den teilnehmenden Studenten festgelegt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Studiengangskommission zur Beschlußfassung über eine Empfehlung angerufen werden. Die Empfehlung soll zur Grundlage der Festlegung durch den Prüfer gemacht werden.

(6) Die in Absatz 3 unter Nr. 1 bis 4 genannten Leistungskontrollen können auch durch eine Gruppe von Kandidaten in Zusammenarbeit angefertigt werden

(Gruppenarbeit), wenn der Beitrag jedes einzelnen Kandidaten klar erkennbar und abgrenzbar ist.

(7) Studienbegleitende Leistungskontrollen können in den Fächern, in denen sie nichtbestanden sind oder als nichtbestanden gelten, zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholungsmöglichkeit ist vorn Kandidaten beim Prüfungsausschuß zu beantragen. Der Prüfungsausschuß kann hierzu Auflagen erteilen. Eine Wiederholung ist dabei während des laufenden Semesters zu ermöglichen, sofern der Lehrbetrieb dies erlaubt; sie muß spätestens zu Beginn des Folgesemesters angeboten werden. Erforderlichenfalls kann dazu die Form der Leistungskontrollen geändert werden, wenn die erste Leistungskontrollform nur im Rahmem einer laufenden Lehrveranstaltung zu erbringen war und eine solche Lehrveranstaltung zum Wiederholungstermin nicht angeboten wird. Die zweite Wiederholungsmöglichkeit muß spätestens im Verlauf des Folgesemesters angeboten werden. Bei der letzten Wiederholung nach Satz 2 wird die Prüfungsleistung von dem Prüfer und einem vom Prüfungsausschuß zu bestellenden Korrefenten bewertet. § 19 Abs. 8 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

(8) Die Diplomvorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die in Absatz 7 angebotenen Möglichkeiten erfolglos waren.

 

§ 8
Bewertung

(1) Studienbegleitende Leistungskontrollen im Grundstudium sowie die Diplomvorprüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" ausgewiesen, es sei denn, der Student stellt vor der zu erfolgenden Beurteilung einen schriftlichen Antrag auf Benotung. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Bewerbung, Hochschulwechsel) kann auch nachträglich eine Benotung schriftlich beantragt werden. Prüfungsleistungen werden mit folgenden Noten bewertet:

1= sehr gut  = eine hervorragende Leistung;
2= gut= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3= befriedigend= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4= ausreichend= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
bis 1,5= sehr gut
über 1,5 bis 2,5 = gut
über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
Technische Systemanalyse 20%
Konzeptionelle Systemanalyse 20%
Ökonomie / Informationstechnikanwendungen und -auswirkungen20%
Diplomarbeit 25%
Leistungsnachweise aus dem Projekt12,5%
Leistungsnachweise aus einem zusätzlichen Wahlpflichtfach2,5 %

Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffern um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Die Bewertungsmaßstäbe sind offenzulegen; auf Antrag ist die Bewertung zu begründen.

(2) Werden mehrere Leistungskontrollen einem Leistungsnachweis zugeordnet, so errechnet sich die Note des Leistungsnachweises aus dem arithmetischen Mittel der Noten. Gesamtnoten für einen Leistungsnachweis werden bis auf eine Stelle hinter dem Komma ohne Aufrundung errechnet. Sie werden mit einer Stelle hinter dem Komma der Notenbildung für Diplomvor- und Diplomprüfung zugrunde gelegt.

(3.) Die Noten der Prüfungsleistungen werden in den Zeugnissen verbal ausgewiesen:

(4) Soll die Diplomvorprüfung benotet werden, wird die Gesamtnote aus dem Durchschnitt der Fachnoten so gebildet. Die Fachnoten sind dabei gemäß den Schlüsselzahlen nach Anlage 1 zu gewichten. Absatz 1 gilt entsprechend.

(5) Die Noten für die Bereiche gemäß § 20 Abs. 1 errechnen sich zu 50 % aus der Benotung der Prüfung im Abschlußverfahren und zu 50 % aus den Leistungsnachweisen nach § 14 Nr. 3 und 4. Die Leistungsnachweise werden entsprechend ihren Schlüsselzahlen gewichtet (vgl. Anhang 1 dieser Ordnung). § 8 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich wie folgt:

§ 8 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

§ 9
Täuschung, Verstoß, Rücktritt, Versäumnis

(1) Versucht der Kandidat in der Diplomprüfung das Ergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt der jeweilige Prüfer oder Aufsichtführende hierüber einen Vermerk. Der Kandidat kann die
Prüfungsleistung fortsetzen und darf hiervon nicht ausgeschlossen werden. Dem
Kandidaten ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme des Kandidaten sind dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuß einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung deshalb als mit "nicht ausreichend" bewertet.

(2) Ein Kandidat, welcher während der Diplomprüfung schuldhaft einen Verstoß begeht, durch den andere Kandidaten oder die Prüfer gestört werden, kann von den anwesenden Prüfern mit Stimmenmehrheit oder von dem jeweiligen Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen ist. Vor Feststellung des Prüfungsausschusses, ob ein Verstoß vorliegt, ist dem Kandidaten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuß einen Verstoß gemäß Satz 1 fest, gilt die Prüfungsleistung deshalb als "nichtbestanden". Anderenfalls ist dem Kandidaten Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung noch während des laufenden Prüfungsverfahrens erneut zu erbringen.

(3) Erscheint ein Kandidat bei der Diplomprüfung zu einem festgesetzten Prüfungstermin nicht, tritt er nach Zulassung zur Diplomprüfung von einer Prüfungsleistung zurück, oder liefert er eine Arbeit nicht termingerecht ab, ohne daß dafür triftige Gründe vorliegen, gilt die in diesem Prüfungsteil zu erbringende Leistung als "nicht bestanden".

(4) Will der Kandidat einen triftigen Grund für das Versäumnis oder für den Rücktritt geltend machen, so muß dieser Grund dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Der versäumte Termin wird dann nicht als Prüfungsteilnahme gezählt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

(6) Täuschung, Verstoß, Rücktritt oder Versäumnis bei einer studienbegleitenden Leistungskontrolle hat zur Folge, daß sie nicht bewertet wird, jedoch die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten um eine vermindert wird. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

 

§ 10
Bescheide, Zeugnis, Rechtsbehelf

(1) Über eine bestandene Prüfung ist ein Zeugnis (Anhang 3 bzw. 4) auszustellen, das die Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem der Prüfungsausschuß die Erfüllung aller Prüfungsleistungen festgestellt hat.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten einen schriftlichen Bescheid; auf Umfang und Termin einer möglichen Wiederholung ist dabei hinzuweisen.

(3) Hat der Kandidat die Prüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm bei Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung auf Antrag eine Bescheinigung über seine Studien- und Prüfungsleistungen (Anhang 5) ausgestellt.

(4) Werden Prüfungsentscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet, soweit der Diplomprüfungsausschuß diesem nicht abhilft, der Widerspruchsausschuß; der Widerspruch ist dem Widerspruchsauschuß unverzüglich zuzuleiten.

(5) Der Widerspruchsausschuß wird aus drei Professoren und zwei Studenten gebildet, die der Akademische Senat für die Dauer eines Jahres wählt.

(6) Der Widerspruchsausschuß entscheidet nach Anhörung des Prüfungsausschusses. Der Student kann einen Hochschullehrer als Gutachter für das Widerspruchsverfahren benennen. Der Widerspruchsausschuß entscheidet unverzüglich über den Widerspruch.

 

§ 11
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden auf die an der Hochschule Bremerhaven vorgeschriebenen Studienzeiten und Studienleistungen angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Fachrichtungen und Studiengängen an Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Soweit die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen nicht durch eine Äquivalenzvereinbarung bestimmt ist, soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Diplom-Vorprüfungen in der gleichen Fachrichtung an anderen Fachhochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden anerkannt, wenn ihnen ein mindestens dreisemestriges Grundstudium zugrunde liegt. Diplom-Vorprüfungen in anderen Fachrichtungen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der vorgeschriebenen Leistungen für die Diplom-Vorprüfungen können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Nicht an Hochschulen absolvierte Studienzeiten sowie dabei erworbene Leistungsnachweise können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet werden, wenn die Leistungsanforderungen unter Mitwirkung eines Kultusministeriums festgelegt worden sind. Das gleiche gilt für Studien- und Prüfungsleistungen, die durch erfolgreiche Teilnahme an einer staatlich anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen werden.

 

II. Diplom-Vorprüfung

 

§ 12
Art und Verfahren der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung.

(2) Der Kandidat muß sich spätestens innerhalb einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden, durch Aushang bekanntzumachenden Frist zum Ende des dritten Studiensemesters zur Feststellung des Bestehens der Diplom-Vorprüfung bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses melden. Der Meldung sind der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, sämtliche erforderlichen Leistungsnachweise und Bescheinigungen über die erfolgreiche Ableistung der praktischen Ausbildung beizufügen, sofern sie dem Prüfungsamt nicht bereits vorliegen. Überschreitet ein Kandidat die Frist für die Meldung zur Diplom-Vorprüfung, wird er vom Prüfungsausschuß aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen.

 

§ 13
Bestehen der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn die Leistungsnachweise der Prüfungsfächer (siehe Anhang 1) vorgelegt werden.

(2) Fehlen einem Kandidaten bei Meldung zur Feststellung des Bestehens der Diplom-Vorprüfung bis zu drei Leistungsnachweise, ist das Weiterstudium gestattet.

(3) Fehlen einem Kandidaten, der sich gemeldet hat, mehr als drei Leistungsnachweise, ist die Diplom-Vorprüfung erstmalig nicht bestanden.

 

Ill. Diplom-Prüfung

 

§ 14
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Diplom-Prüfung kann nur zugelassen werden, wer unter Berücksichtigung des § 11

1. ein Zeugnis über die Hochschulreife gemäß § 33 Abs. 3 BremHG besitzt;
2. die Diplom-Vorprüfung bestanden hat;
3. aus dem Hauptstudium die erforderlichen Leistungsnachweise für Pflichtfächer der drei Bereiche gemäß Anhang 1 dieser Ordnung erbracht hat,
4. die Leistungsnachweise für je zwei Wahlpflichtfächer aus den drei Bereichen gemäß Anhang 2 dieser Ordnung erbracht hat,
5. je einen Leistungsnachweis aus einem zusätzlichen Wahlpflichtfach und aus einem Projekt erbracht hat,
6. für das zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung vorausgehende Semester an der Hochschule Bremerhaven immatrikuliert war.

 

§ 15
Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Prüfung ist unter Angabe der Wahlpflichtfächer (siehe Anhang 2 dieser Ordnung) schriftlich zu einem vom Prüfungsausschuß frühestens nach Beendigung der Veranstaltungszeit des fünften Semesters festzusetzenden und durch Aushang bekanntzumachenden Termin an den Prüfungsausschuß zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Nachweise über die Erfüllung der in § 14 genannten Zulassungsvoraussetzungen. Die Leistungsnachweise nach § 14 Nr. 3 müssen spätestens 7 Kalendertage vor Beginn der mündlichen Fachprüfung vollzählig vorliegen,
2. Vorschläge über die Prüfer,
3. eine Erklärung darüber, ob die mündliche Prüfung als Einzelprüfung gewünscht wird und welche Wahlpflichtfächer in die mündliche Prüfung des Abschlußverfahrens eingehen sollen.

 

§ 16
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß, die Entscheidung ist schriftlich bekanntzugeben.

(2) Die Zulassung wird versagt, wenn die Unterlagen gemäß § 15 Abs. 2 unvollständig oder nicht fristgerecht eingereicht werden.

 

§ 17
Prüfer, Korreferenten, Beisitzer

(1) Prüfer, Korreferenten und Beisitzer werden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 62 Abs. 3 BremHG vom Prüfungsausschuß bestellt.

(2) Der Kandidat kann einen Prüfer für die Diplom-Arbeit und je einen Prüfer für die mündlichen Prüfungen vorschlagen. Den Vorschlägen ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen. Der vorgeschlagene Prüfer kann die Übernahme der Prüfung bis zur Bestellung durch den Prüfungsausschuß ablehnen, die Ablehnung ist schriftlich zu begründen, der Prüfungsausschuß entscheidet. Wird der Prüfervorschlag des Kandidaten vom Prüfungsausschuß abgelehnt, kann der Kandidat einmal erneut einen Prüfer vorschlagen. Bei einer Gruppenarbeit steht das Vorschlagsrecht der Gruppe zu.

(3) Wird die unparteiische Amtsausübung eines Prüfers bezweifelt, so ist dies schriftlich zu begründen.

(4) Die Prüfer, Korreferenten und Beisitzer sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht an Weisungen gebunden.

 

§ 18
Art und Umfang der Diplom-Prüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus:

1. der Diplom-Arbeit,

2. den drei mündlichen Prüfungen des Abschlußverfahrens in den drei Bereichen:

Technische Systemanalyse,
konzeptionelle Systemanalyse,
Ökonomie/Informationstechnikanwendungen und -auswirkungen.

(2) Neben den Leistungsnachweisen der Diplom-Vorprüfung gemäß § 13 Abs. 1, den Leistungsnachweis der Zulassungsvoraussetzung zur Diplom-Prüfung gemäß § 14 Nr. 3, 4 und 5 sind zu den Prüfungsakten zu nehmen:

1. Die Beurteilung der Diplom-Arbeit,
2. die Protokolle der mündlichen Prüfung des Abschlußverfahrens.

 

§ 19
Diplom-Arbeit

(1) Die Diplom-Arbeit soll zeigen, daß der Kandidatin der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seiner Fachrichtung selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage methodisch zu erarbeiten und dabei in die fächerübergreifenden Zusammenhänge einzuordnen. Die Diplom-Arbeit kann einen praktischen und muß einen schriftlichen Teil enthalten. Die Diplom-Arbeit kann auch als Arbeit einer Gruppe von höchstens drei Kandidaten angefertigt werden. Bei einer Gruppenarbeit muß der Beitrag jedes einzelnen Kandidaten klar erkennbar, abgrenzbar und individuell bewertbar sein.

(2) Das Thema der Diplom-Arbeit kann von jedem Lehrenden nach § 17 Abs. 1 gestellt werden. Den Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Soll die Diplom-Arbeit als Gruppenarbeit angefertigt werden, steht das Recht, Vorschläge für das Thema zu machen, der Gruppe gemeinsam zu.

Den Vorschlägen des Kandidaten oder der Gruppe ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Das Thema und der tatsächlich insgesamt erforderliche Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit müssen über die Anforderungen, die an eine Einzelleistung gestellt werden, wesentlich hinausgehen.

(3) Der Kandidat legt rechtzeitig, frühestens nach Beendigung der Veranstaltungszeit des 4. Semesters, eine Bescheinigung des vorgeschlagenen Prüfers über das vorgesehene Thema der Diplom-Arbeit vor und erklärt gleichzeitig, ob sie als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden soll.

(4) Der Prüfungsausschuß genehmigt das Thema, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 gegeben sind. Das Thema wird über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der Regel nicht vor dem 2. Studiensemester des Hauptstudiums zugestellt. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen,

(5) Mit der Genehmigung des Themas bestellt der Prüfungsausschuß den Prüfer, der das Thema gestellt hat, und einen Korreferenten. Die Diplom-Arbeit wird von diesem Prüfer betreut. Wird die Arbeit als Gruppenarbeit angefertigt, kann auf Vorschlag des Prüfers oder der Gruppe ein weiterer Prüfer, der die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 erfüllt, bestellt werden.

(6) Die Diplom-Arbeit ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Themas vorzulegen. Bei einer Gruppenarbeit kann auf besonders begründeten Antrag eine Frist von vier Monaten festgesetzt werden. Soweit die Bearbeitungsfrist in die Veranstaltungszeit des 5. und 6. Semesters fällt, ist die Frist für die Bearbeitung der Diplom-Arbeit angemessen zu verlängern. Die Frist ist gewahrt, wenn die Arbeit mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist übersandt wird. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Auf einen spätestens drei Wochen vor Ablauf der Frist gestellten schriftlichen Antrag des Kandidaten oder der Gruppe kann der Prüfungsausschuß die Bearbeitungsdauer um einen Monat, in besonders begründeten Ausnahmefällen um 2 Monate, verlängern; vor der Entscheidung ist die Stellungnahme des Prüfers, der das Thema gestellt hat, einzuholen. Wird eine Diplom-Arbeit ohne triftigen Grund nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit der Note "nicht ausreichend" (5) bewertet. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(7) Die Diplom-Arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen, soweit nicht fachspezifische Erfordernisse eine abweichende Regelung sinnvoll erscheinen lassen. Bei der Abgabe der Diplom-Arbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die entsprechend gekennzeichneten von ihm selbst verantworteten Teile der Arbeit - ohne fremde Hilfe selbständig verfaßt und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinne nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Der schriftliche Teil der Diplom-Arbeit ist in zwei maschinengeschriebenen und gebundenen Exemplaren abzuliefern. Der praktische Teil der Abschlussarbeit ist der Hochschule bis zum Abschluß der Prüfung zur Verfügung zu stellen, er verbleibt bei der Hochschule, sofern diese Material und Geräte dazu bereitgestellt hat.

(8) Die Diplom-Arbeit wird von den Prüfern und dem Korreferenten nach Absatz 5 getrennt korrigiert und bewertet. Die Note der Diplom-Arbeit oder des von dem einzelnen Kandidaten verantworteten Teiles der Gruppenarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen. Weichen bei unterschiedlicher Bewertung die Noten um mehr als eine ganze Notenstufe voneinander ab und kann keine Einigung erzielt werden, wird ein vom Prüfungsausschuß bestellter weiterer Prüfer hinzugezogen. Kommt auch nach Hinzuziehung des weiteren Prüfers keine Einigung zustande, so wird die Bewertung der Diplom-Arbeit durch arithmetische Mittelbildung der Einzelbewertungen gebildet.

 

§ 20
Mündliche Prüfung des Abschlußverfahrens

(1) Die mündlichen Prüfungen des Abschlußverfahrens erfolgen in den Bereichen

- technische Systemanalyse
- konzeptionelle Systemanalyse
- Ökonomie/Informationstechnikanwendungen und -auswirkungen.

Die Prüfungen beziehen sich auf die in Anhang 1 dieser Ordnung dargelegten Fächer.

(2) Die Prüfer sollen im Zusammenwirken mit den Kandidaten den Gegenstand der mündlichen Prüfungen spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin thematisch eingrenzen, Eine vorherige Beschränkung des Stoffes auf konkrete Einzelthemen ist unzulässig.

(3) Die mündliche Prüfung in einem Bereich kann mit mehreren Prüfern (Kollegialprüfung) und mit höchstens drei Kandidaten durchgeführt werden. Findet die Prüfung nicht als Kollegialprüfung statt, ist sie in Gegenwart eines Beisitzers durchzuführen, der vom Prüfungsausschuß gemäß § 17 bestellt wird. An den mündlichen Prüfungen und an den Bewertungen nimmt ein studentisches Mitglied des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme teil. Im Verhinderungsfall wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Vertreter der Studenten im Fachbereichsrat ein Vertreter bestimmt. Jeder Kandidat wird nur von einem Prüfer geprüft. Die Prüfungsleistungen jedes Kandidaten werden mit dem Durchschnitt der Bewertungen der Prüfer, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch des Beisitzers bewertet. Die Notenfindung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Kandidaten ist ihm am Ende der mündlichen Prüfung deren Ergebnis bekanntzugeben. Dabei sind die Bewertungsmaßstäbe und die Bewertungen der Prüfungsleistungen auf Antrag offenzulegen und zu begründen.

(4) Über die mündliche Prüfung ist für jeden Kandidaten eine Niederschrift anzufertigen und zur Prüfungsakte zu nehmen. Außer den Namen der Prüfer, der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, des Beisitzers und des Studenten soll die Niederschrift Angabe über Gegenstand, Dauer und Verlauf der Prüfung, die ermittelten einzelnen Bewertungen sowie die dann erteilte Note enthalten und ggf. besondere Vorkommnisse während der Prüfung erwähnen. Die Niederschriften sind von mindestens zwei Prüfern bzw. von dem Prüfer und dem Beisitzer zu unterschreiben.

(5) Die mündlichen Prüfungen sind grundsätzlich öffentlich.

(6) Auf Antrag eines Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen oder zahlenmäßig zu begrenzen. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gestört oder gefährdet ist, können die anwesenden Prüfer mit Stimmenmehrheit oder Prüfer und Beisitzer übereinstimmend die Öffentlichkeit ausschließen oder zahlenmäßig begrenzen. Der Ausschluß und die zahlenmäßige Begrenzung der Öffentlichkeit sind in der Niederschrift zu vermerken und zu begründen. Ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, können die Kandidaten verlangen, daß ein von ihnen benanntes Mitglied der Hochschule als Beobachter hinzugezogen wird.

 

§ 21
Bestehen der Diplom-Prüfung

Die Diplom-Prüfung ist bestanden, wenn alle Noten für die Prüfungen des Abschlußverfahrens mindestens "ausreichend" (4,0) lauten.

 

§ 22
Wiederholbarkeit der Diplom-Prüfung

(1) Eine Wiederholung beschränkt sich auf die mit "nicht ausreichend" bewerteten Leistungen der Diplom-Prüfung. Wiederholungsprüfungen sind jeweils mindestens innerhalb von zwei Monaten nach der nicht bestandenen Prüfung anzubieten, wenn der Student dies beantragt, bei einer mit "nicht ausreichend" bewerteten Diplom-Arbeit ist dem Kandidaten auf seinen Antrag ein neues Thema zu stellen.

(2) Mündliche Prüfungen des Abschlußverfahrens, die mit "nicht ausreichend" bewertet worden sind, können zweimal wiederholt werden. Mündliche Prüfungen des Abschlußverfahrens sind mindestens einmal pro Semester anzubieten.

(3) Die mit "nicht ausreichend" bewertete Diplom-Arbeit kann zweimal, bei Rückgabe des Themas gemäß § 19 Abs. 6 einmal wiederholt werden.

(4) Auf Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß in besonders begründeten Ausnahmefällen eine weitere Wiederholung der mündlichen Prüfung des Abschlußverfahrens zulassen, wenn bis dahin nicht überwiegend die Note "nicht ausreichend" vergeben wurde oder eine mit mindestens "ausreichend" bewertete Diplom-Arbeit vorliegt.

 

IV. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

 

§ 23
Übergangsbestimmungen

(1) Studenten, die sich bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung im 1. oder im 3. Semester befinden, legen ihre Prüfungen nach dieser Prüfungsordnung ab. Art und Zahl der zu erbringenden Leistungskontrollen ergeben sich für Studenten im 1. Semester aus den Anhängen 1 und 2 dieser Prüfungsordnung. Studenten, die sich im 3. Semester befinden, müssen die vom Fachbereichsrat in seiner Sitzung vom 11. Januar 1985 beschlossenen Studien- und Prüfungsleistungen für die Diplom-Vorprüfung erbringen. Für Studenten des 5. Semesters gilt die Ordnung der Zwischenprüfung und Abschlußprüfung an der Hochschule Bremerhaven vom 30. November 1977 Brem.ABl. 1978 S. 17), zuletzt geändert am 15. November 1982 (Brem. ABI. 1983 S. 10). Die nach der Ordnung von 1977 bestandenen Zwischenprüfungen werden als Diplom-Vorprüfungen anerkannt. Der Prüfungsausschuß kann ein Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung ausstellen. Für die Zulassungsvoraussetzungen und die Diplom-Prüfung gilt die vorliegende Prüfungsordnung in Verbindung mit den Beschlüssen des Fachbereichsrates 2 in seinen Sitzungen vom 1. November 1984, 21. Juni 1984, 5. April 1984, 22. März 1984,19. Mai 1984 und 11. Januar 1985.

(2) Für alle bis einschließlich Wintersemester 1984/85 versuchten oder erfolgreich absolvierten Prüfungen für die Diplom-Vorprüfung und Leistungsnachweise im Hauptstudium werden die bisher praktizierten Verfahrensvorschriften den Vorschriften dieser Prüfungsordnung gleichgestellt, soweit sie denjenigen, der im Absatz 1 zitierten Ordnung vom 30. November 1977 entsprechen oder durch Beschlüsse der zuständigen Gremien festgelegt worden sind. Dieses gilt auch für die Wiederholbarkeit von Prüfungen.

 

§ 24

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 15. August 1984 in Kraft.

(2) Unbeschadet von § 23 tritt bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung die Ordnung der Zwischenprüfung und der Abschlußprüfung der Hochschule Bremerhaven vom 30. November 1977 (Brem.ABl. 1978 S. 17), zuletzt geändert am 15. November 1982 (Brem.ABI. 1983 S. 10), außer Kraft.

Bremen, den 8. Mai 1985

Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst

Zulassungsvoraussetzungen

 

a) Fachhochschulreife

oder allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife
oder ein vom Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst nach Anhören der Hochschule Bremerhaven als gleichwertig anerkannter Bildungsstand

sowie

b) eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung

oder ein entsprechendes, mind. dreimonatiges Praktikum

oder ein 11. Schuljahr Fachoberschule, sofern aus den Unterlagen hervorgeht, daß Art und Umfang entsprechend sind.

 

Praktikumsrichtlinien

(1) Praktische Vorbildung beinhaltet

- ein mindestens dreimonatiges Praktikum im kaufmännischen Bereich, in der Verwaltung, in der Datenverarbeitung oder im technischen Bereich.

 

(2) Zweck und Inhalt des Praktikums

Zur Förderung des Verständnisses für systemanalytische Problemstellungen sollen erworben werden:

  1. Kenntnisse über betriebliche Abläufe in einem der Anwendungsgebiete Dienstleistung, Verwaltung oder Produktion
  2. beispielhafte Kenntnisse über Problemstellung der Planung, Steuerung und Kontrolle dieser betrieblichen Abläufe und der diesbezüglich notwendigen Bereitstellung und Verarbeitung von Informationen.

 

(3) Ausbildungsorte

Die vorgenannten Kenntnisse können erworben werden:

  1. in der Administration und Verwaltung von Behörden oder Unternehmen
  2. in den operationellen Bereichen von Produktions- und Dienstleistungsbetrieben.